Hügelsheim im Überblick
Anschrift:
Gemeindeverwaltung Hügelsheim, Hauptstraße 34,
76549 Hügelsheim
Telefon 07229 / 3044-0
Telefon 07229 / 3044-0
Telefax: 07229 / 3044-10
Internet: www.huegelsheim.de
Internet: www.huegelsheim.de
Mail: rathaus@huegelsheim.de
Lage:
8 Grad 7 Minuten östliche Länge,
48 Grad 47 Minuten nördliche Breite
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag nachmittags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Donnerstag nachmittags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Meereshöhe
Hügelsheim liegt 122 m über dem Meer (NN)
Größe der Gemarkung:
Hügelsheim umfasst eine Fläche von insgesamt 1.496 ha.
Gemarkungsgrenzen:
Im Norden Iffezheim, im Süden Rheinmünster, im Westen der Rhein, im Osten Baden-Baden und Sinzheim
Einwohnerzahl:
Die aktuelle Einwohnerzahl in Hügelsheim beträgt derzeit:
4.645 (Stand März 2007)
Gemeindewappen - Originalbeschreibung:
Hügelsheim gehörte ehemals den von Windeck, die es als Lehen von den von Geroldseck hatten, während diese wieder von dem Burggrafen von Nürnberg damit belehnt waren. Im Jahre 1309 kamen Hügelsheim und Stollhofen zugleich, durch Kauf zu Baden.
Das Wappen der Gemeinde beschreibt sich wie folgt:
Schild gespalten, rechts auf goldenem Grund ein roter Querbalken, links auf blauem Grund ein goldener Rost.
Bedeutung: goldener Grund mit rotem Querbalken ist das Wappen derer von Geroldseck, der goldene Rost auf blauem Grund ist das Heiligenattribut des hl. Laurentius, des Patrons der Hügelsheimer Kirche.
Quellennachweis: Generallandesarchiv zu Karlsruhe
Schild gespalten, rechts auf goldenem Grund ein roter Querbalken, links auf blauem Grund ein goldener Rost.
Bedeutung: goldener Grund mit rotem Querbalken ist das Wappen derer von Geroldseck, der goldene Rost auf blauem Grund ist das Heiligenattribut des hl. Laurentius, des Patrons der Hügelsheimer Kirche.
Quellennachweis: Generallandesarchiv zu Karlsruhe
Wichtiger Hinweis: Schutz des Gemeindewappens
Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sieht in § 6 vor, dass die Gemeinden berechtigt sind, ein Gemeindewappen zu führen. Die Führung des Gemeindewappens ist ausschließlich Sache der wappenführenden Gemeinde selbst.
Zur Führung berechtigt sind deshalb grundsätzlich nur die Organe der Gemeinde (also grundsätzlich Gemeinderat und Bürgermeister). Dritten Personen ist sowohl die Führung als auch die Verwendung des Gemeindewappens grundsätzlich untersagt.
Ebenso wie das Recht auf den Namen der Gemeinde ist auch das Recht ein Wappen zu führen, als sogenanntes Persönlichkeitsrecht gemäß § 12 BGB gegen unbefugte Verwendung geschützt.
Die Verwaltung bittet deshalb um Verständnis, dass sie Bitten zur Verwendung des Gemeindewappens für gewerbliche oder private Zwecke (u.a. Geschenkartikel) nicht entsprechen kann.
Das unbefugte Benutzen des Gemeindewappens stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zudem besteht für die Gemeinde ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch.