Absetzung von Abwassergebühren
Nach § 41 der Abwassersatzung können Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt werden.
Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers sind der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler erbracht, bleibt gemäß § 41 Abs. 3 der Abwassersatzung von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen.
Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3 des § 41 der Abwassersatzung von der Absetzung ausgenommenen Wassermengen gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
Den entsprechenden Antrag auf Erstattung von Schmutzwassergebühren (Zwischenzähler - Antrag Erstattung) finden sie auf unserer Homepage www.Huegelsheim.d
Die bereits erfassten Gartenzähler wurden mit dem übermittelten Stand bei der Schlussrechnung abgerechnet und bei den Vorauszahlungen der Abwassergebühren 2024 berücksichtigt.
Rückfragen gerne an Beatrice Kreiser - 07229/304432 kreiser.b@hugelsheim.de