Achtung Hundehalter!
In letzter Zeit gingen bei der Gemeinde Hügelsheim vermehrt Beschwerden von Walkern, Joggern, Spaziergängern und Radfahrern ein, die sich von freilaufenden Hunden und dem zum Teil verantwortungslosen Verhalten der Hundehalter gestört, beeinträchtigt und bedroht fühlen. Selbst Hundehalter, die ihre Hunde ordnungsgemäß an der Leine führen, teilen uns mit, dass ihre Hunde von den freilaufenden Hunden angegriffen werden.
Aufgrund dieser uns gemeldeten aktuellen Ereignisse, informiert die Gemeindeverwaltung daher über die in Hügelsheim geltenden Regeln für die "besten Freunde" des Menschen, wodurch mancher Konflikt vermieden werden kann.
Wie in vielen anderen Städten und Gemeinden gilt auch für das Gemeindegebiet von Hügelsheim eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Auch in freier Natur dürfen die Vierbeiner nur mit Einschränkungen von der Leine gelassen werden.
Allgemeine Regelungen der Polizeiverordnung:
Nach § 11 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde Hügelsheim sind alle Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand durch sie gefährdet wird. Außerdem müssen Tierhalter gemäß § 6 der Polizeiverordnung der Gemeinde Hügelsheim dafür Sorge tragen, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört wird. Auf öffentliche Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde - ausgenommen Blindenhunde - generell nicht mitgenommen werden.
Leinenzwang auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie Grün- und Erholungsanlagen im Gemeindegebiet:
Gemäß § 11 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde Hügelsheim sind im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Diese Regelung dient der Sicherheit von Passanten gleichermaßen wie dem Schutz des Straßenverkehrs und damit auch des Hundes vor Unfällen mit Tieren.
Leinenzwang im Wald:
Es gibt in Baden-Württemberg keinen generellen Leinenzwang für Hunde im Wald. Allerdings muss der Hund auf Zuruf reagieren und darf nicht jagen. Da sich auch andere Menschen zum Sport, zur Erholung oder zur Arbeit im Wald aufhalten, bitten wir die Hundehalter um entsprechende Beachtung und verantwortungsvolles Handeln. Auch ein neugieriger Hund, der "nichts tut, sondern nur spielen will", kann Passanten beeinträchtigen und ängstigen. Bitte nehmen Sie Ihren Hund in dieser kurzen Zeit an die Leine.
Begleitpflicht im öffentlichen Bereich:
Außerhalb von bebauten Ortsteilen dürfen Hunde frei laufen, jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die auf das Tier einwirken kann. Diese ebenfalls in der Polizeiverordnung enthaltene Regelung dient wiederum dem Schutze von Passanten, Verkehr und Wild. In § 12 der Polizeiverordnung der Gemeinde Hügelsheim soll außerdem sichergestellt werden, dass Hunde ihre Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen sowie in fremden Gärten verrichten. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Regelungen für den privaten Bereich:
Die größte Freiheit haben Haustiere zu Hause in den eigenen vier Wänden sowie im eigenen Garten. Doch auch hier gelten die allgemeinen Regelungen der Polizeiverordnung, die Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder unzumutbar gestört wird. Darüber hinaus enthält auch das Privatrecht, so z. B. manche Mietordnung, privatrechtliche Grenzen für die Haltung von Tieren.
Wenn diese Regelungen von allen eingehalten werden, bleibt der Hund auch in der heutigen Gesellschaft das, was er für viele seit jeher ist: Der beste Freund des Menschen.