Betreiben eines Lagerfeuers außerhalb der dafür eingerichteten Feuerstellen
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass nach § 41 Abs. 1 Landeswaldgesetz ein Lagerfeuer in einem Abstand von weniger als 100 Meter zum Wald einer Genehmigung durch das Forstamt bedarf.
§ 41 Waldgefährdung durch Feuer
(1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald
1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,
2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, errichtet,
bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist."
Verstöße werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit geahndet und können mit Bußgeldern belegt werden.