Das Pass- und Meldeamt informiert:
Das An- und Ummelden ist Pflicht
Immer wieder können wichtige Schriftstücke nicht zugestellt werden, weil die gemeldeten Anschriften nicht stimmen. Dabei liegt die Einhaltung der Meldepflicht nicht nur im Interesse der Behörden. Auf der Grundlage des Melderegisters werden z. B. Reisepässe und Personalausweise ausgestellt. Es wird auch festgestellt, wer wahlberechtigt ist. Wenn die Angaben im Melderegister nicht aktuell oder nicht richtig sind, kann es schwierig oder gar unmöglich werden, eine Bürgerin oder einen Bürger zu erreichen.
Die An- oder Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Bezug der Wohnung beim Einwohnermeldeamt erfolgen.
Bitte bringen Sie zur An- bzw. Ummeldung Ihre Ausweisdokumente sowie die Wohnungsgeberbestätigung oder den Mietvertrag mit. Das entsprechende Formular erhalten Sie beim Pass- und Meldeamt oder auf unserer Homepage www.huegelsheim.d
Wer die Meldepflicht nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Vorschriften des Meldegesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.
Hinweis:
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands muss am alten Wohnort keine Abmeldung erfolgen. Die Abmeldung erfolgt bei der Anmeldung am neuen Wohnort automatisch per Datenaustausch mit der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes.
Bürgermeisteramt Hügelsheim
- Pass- und Meldeamt -
Online-Beantragung von polizeilichen Führungszeugnissen und
Gewerbezentralregisterauskünften
Mit dem neuen elektronischen Personalausweis oder dem elektronischen Aufenthaltstitel können polizeiliche Führungszeugnisses und Gewerbezentralregisterauskünfte ganz bequem von zu Hause aus online beantragt werden.
Für die online Beantragung benötigen Sie lediglich:
- Ihren Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- Ihre 6-stelligen PIN,
- ein geeignetes Kartenlesegerät oder Smartphone
- eine Software für die sichere Verbindung zwischen Ihrem Ausweis und Ihrem Computer, wie z.B. die kostenlose AusweisApp2
Wie bei der Antragstellung beim Pass- und Meldeamt, wird auch beim Online-Antrag eine Gebühr von 13 Euro pro Führungszeugnis erhoben. Im Online-Portal kann sie mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per "giropay" beglichen werden. Das Führungszeugnis wird dann per Post zugeschickt.
Das Online-Portal zur Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ist über die Webseite des Bundesamt für Justiz (BfJ) zu erreichen:
https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Landesfamilienpass 2026
Auch in diesem Jahr bietet das Ministerium für Arbeit und Soziales wieder den Landesfamilienpass sowie die dazugehörige Gutscheinkarte an.
Einen Landesfamilienpass können Familien beantragen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
· Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
· Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
· Familien die mit mindestens einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind mit mind. 50% Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
· Familien, die kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind zusammenleben,
· Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind zusammenleben.
Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2026 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses die teilnehmenden Staatlichen Schlösser und Gärten und die Staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein einzulösen.
Die Gutscheinkarte ist ein bargeldwerter Vorteil und darf bei Verlust nicht erneut vergeben werden.
Sie erhalten den Landesfamilienpass und die Gutscheinkarten für das Jahr 2026 beim
Bürgermeisteramt Hügelsheim, Pass- und Meldeamt, Rathaus II, Hauptstr. 32, Zimmer 2.
Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechts gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei
Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 9 Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Gemäß § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Übermittlung der Daten zu widersprechen.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG, § 6 BW AGBMG und § 14 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann beim Bürgermeisteramt Hügelsheim, Pass- und Meldeamt, Rathaus II, Hauptstr. 32, 76549 Hügelsheim, Telefon-Nr. 07229/3044-23 eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Ist Ihr Personalausweis oder Reisepass noch gültig?
Beim Planen Ihrer Auslandsreise sollten Sie darauf achten, dass Ihre Reisedokumente bei
Reiseantritt noch ausreichend lang gültig sind.
Welche Dokumente Sie für Ihre Reise brauchen und ob Sie beispielsweise ein Visum benötigen, können Sie bei den Reiseveranstaltern und der konsularischen Vertretung des jeweiligen Reiselandes erfragen. Die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Telefonnummern der Konsulate erhalten Sie unter www.auswaertiges-amt.de.
Bitte beachten Sie, dass in vielen Urlaubsländern das Ausweisdokument noch 6 Monate über die Reise hinaus gültig sein muss.
Für die Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses benötigen wir:
-Ihr bisheriges Ausweisdokument,
-Ihre Größe und Augenfarbe
-ein aktuelles digitales Lichtbild (mit QR-Code).
Der Antragsteller muss bei der Antragstellung persönlich anwesend sein.
Die Bearbeitungszeit der Bundesdruckerei beträgt ca. 3 Wochen. Sollte Ihnen diese Zeit nicht reichen, können Sie im Einwohnermeldeamt ein vorläufiges Reisedokument bzw. einen Express-Reisepass beantragen.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an das Pass- und Meldeamt Hügelsheim, Tel.-Nr. 07229/3044-23 oder E-Mail schaefer.s@huegelsheim.de.
Neue Lichtbildanforderungen seit dem 01.08.2025
Seit dem 01.08.2025 werden für die Beantragung von Personalausweis und Reisepass nur noch digitale Fotos (über den QR-Code und die Fotocloud) angenommen.
Dies geschieht um die Qualität und Sicherheit der Lichtbilder zu erhöhen und den Missbrauch durch manipulierte Fotos zu verhindern.
Die digitalen Passfotos müssen von zertifizierten Fotostudios oder Drogeriemärkten erstellt werden. Diese können die digitalen Passfotos über ein sicheres Cloud-System direkt an die Behörden übermitteln. Welche Fotostudios oder Märkte, diesen Service anbieten, finden sie unter www.e-passfoto.de
Alternativ steht im Rathaus II, Hauptstr. 32, ein Selbstbedienungsterminal zur Bildaufnahme bereit. Für die Erstellung des Passbildes wird eine Gebühr in Höhe von 6 EUR erhoben.
Die am Selbstbedienungsterminal gefertigten Bilder können nur für den Ausweis bzw. Passantrag verwendet werden und können nicht ausgedruckt werden.
Hinweis: Für den Führerscheinantrag wird weiterhin ein Lichtbild in Papierform benötigt.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an das Pass- und Meldeamt Hügelsheim, Tel.-Nr. 07229/3044-23 oder Email: schaefer.s@huegelsheim.de
Direktversand von Personalausweis, Reisepass oder eID-Karte
Beim Direktversand wird das fertige Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eID-Karte) von der Bundesdruckerei direkt an die Hauptwohnung der antragstellenden Person geschickt. Dieser Service soll die Abholung und das erneute Aufsuchen des Bürgerbüros überflüssig machen.
Bei Antragstellung wird hierzu eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15 € fällig.
Bitte beachten Sie, dass Sie persönlich anwesend sein müssen, um das Dokument zu erhalten. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Außerdem müssen Sie sich mit einem gültigen Ausweisdokument (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Personalausweis oder Reisepass) gegenüber dem Zustelldienstleister Deutsche Post AG ausweisen.
Sind Sie zum Zeitpunkt der Zustellung nicht zu Hause, wird die Sendung sieben Werktage in der Postfiliale hinterlegt.Holen Sie die Sendung innerhalb dieser Frist nicht ab, wird sie an Ihre Behörde weitergeleitet. Dort wird das Ausweisdokument aufbewahrt, bis Sie es abholen.
Voraussetzungen
- Der Versand ist nur an eine inländische Adresse (Hauptwohnsitz) möglich.
- Jedes Dokument wird einzeln verschickt.
- Wenn Sie bei der Antragstellung Ihre private E-Mail-Adresse angeben, erhalten Sie von der Deutschen Post AG Informationen über den Versand bzw. die Zustellung.
Der Direktversand ist nichtmöglich, wenn:
- ein Reisepass im Expressverfahren beantragt wird.
- Reisepass und Personalausweis gleichzeitig beantragt werden.
- Ausweis oder Reisepass für Kinder unter 16 Jahren beantragt werden.
Beugen Sie vor und sichern Sie sich für die Zukunft ab!
Betreuungsverfügung - Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung
Niemand von uns weiß, wie lange er in der Lage sein wird seine Angelegenheiten selbstständig zu besorgen. Es kann passieren, dass Sie durch einen Unfall, Krankheit oder hohes Alter nicht mehr selbst entscheiden können (z. B. wenn Sie im Koma liegen oder einen schweren Schlaganfall hatten).
Doch auch wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind: Es gibt Dinge, die jemand entscheiden muss. Sie können keine Miete überweisen, nicht selbst in Operationen einwilligen und auch keine wichtigen Briefe öffnen.
Sollten Sie in eine hilflose Lage geraten, in der rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, können weder der Ehegatte oder Lebenspartner*in noch die Kinder Sie umfassend gesetzlich vertreten.
In unserem Rechtssystem haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Als weitere Ausnahme wurde zum 1. Januar 2023 das sogenannte Ehegattennotvertretungsrecht eingeführt, mit dem Ehegatten oder Lebenspartner ein auf 6 Monate befristetes und im Umfang begrenztes Vertretungsrecht in gesundheitlichen Angelegenheiten übertragen wird.
Für eine volljährige Person können die Angehörigen nur in zwei Fällen vollumfänglich entscheiden oder Erklärungen abgeben.
Entweder aufgrund einer
- rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder als
- gerichtlich bestellter Betreuer.
Haben Sie weder Vorsorgevollmacht noch Betreuungsverfügung, muss das Gericht einen Betreuer bestimmen. Bis dahin kann keiner eine Entscheidung für Sie treffen.
Wer also selbst bestimmen will was im Falle seiner Hilfsbedürftigkeit zu geschehen hat, sollte sich frühzeitig Gedanken über die Alternative zu einer gerichtlich angeordneten Betreuung machen.
Von der Betreuungsbehörde des Landratsamt Rastatt wurde eine Vorsorgemappe mit Informationsmaterial zur Gestaltung von Vorsorgemaßnahmen erstellt. Die Mappe umfasst wichtige Informationen, Vordrucke und Kontaktadressen.
Die Vorsorgemappe liegt im Rathaus II aus oder kann beim Pass- und Meldeamt (Tel. 07229/3044-23) angefordert werden.
Zusätzlich stehen die Formulare auf der Homepage des Landratsamt Rastatt www.landkreis-rastatt.de zum Herunterladen bereit.
Beratung zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie bei der Betreuungsbehörde des Landkreises Rastatt (Tel. 07222/381-0; Email: amt21@landkreis-rastatt.de), bei Betreuungsvereinen, bei Anwälten und Notaren.
Umtausch des Führerscheins
Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen getauscht werden!
Warum ein neuer Führerschein?
Bislang sehen sich die Führerscheine der einzelnen EU-Staaten zwar recht ähnlich und man kann ihnen auch alle wichtigen Informationen entnehmen. Trotzdem unterscheiden sich die Führerscheine in vielen Details. Die EU will daher einen einheitlichen und fälschungssicheren Führerschein einführen. Die Führerscheine sollen künftig auch in einer Datenbank erfasst werden.
Welche Fristen gelten für den Umtausch?
Bis zum 19.01.2033 müssen alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, umgetauscht werden.
Um den Umtausch der alten Führerscheine in der Praxis effektiv umzusetzen, wurde ein Stufenplan eingeführt. Dieser soll den Prozess des Umtauschs strukturieren und Engpässe angesichts der Massen an umzutauschenden Dokumenten vermeiden.

Wo kann der Antrag zum Umtausch des Führerscheins gestellt werden?
Den Antrag zum Umtausch des Führerscheins können Sie beim Meldeamt Ihres (Haupt)-Wohnsitzes stellen. Der ausgefüllte Antrag wird dann vom Meldeamt an das Landratsamt Rastatt zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
Bei der Antragstellung wird der alte Führerschein entwertet und für 6 Monate befristet.
Sobald der neue Führerschein fertig ist, wird er Ihnen vom Landratsamt Rastatt per Post zugeschickt.
Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit ca. 10 Wochen.
Was brauche ich für einen Umtausch?
Bitte legen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen vor:
- den aktuellen Führerschein
- den Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
Wieviel kostest der Umtausch?
Der Umtausch des Führerscheins kostet 25,30 EUR. Hinzu kommen 5,10 EUR für den Direktversand.
Die Gebühr wird mit einem Gebührenbescheid erhoben. Dieser wird Ihnen zusammen mit dem neuen
Führerschein zugeschickt wird.
Wie lange ist der neue Führerschein gültig?
Die Gültigkeit des neuen Führerscheins ist auf 15 Jahre befristet. Danach muss ein neuer Führerschein beantragt werden. Eine Prüfung ist nicht nötig.