Hinweis zur gesplitteten Abwassergebühr – Meldung von Änderungen bei versiegelten Flächen
Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr werden die versiegelten Flächen herangezogen, von denen Regenwasser direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Neben der Größe der bebauten und befestigten Flächen ist auch die Versiegelungsart für die Höhe der Niederschlagswassergebühr maßgebend.
Wir weisen darauf hin, dass jeder Grundstückseigentümer gemäß § 46 Abs. 5 der Abwassersatzung verpflichtet ist, Änderungen an der gebührenpflichtigen Fläche (Versiegelungen wie Pflasterungen und Bebauungen oder Entsiegelungen) um mehr als 15 m² innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Dies können Sie beim Bürgermeisteramt, Bauamt, Zimmer 7 mit entsprechender Einzeichnung/Änderung auf einem Lageplan vornehmen.
Für evtl. Fragen stehen wir unter Tel. 3044-27 zur Verfügung.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das Unterlassen der Anzeigepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und bei einer Überprüfung zusätzlich versiegelte Flächen nachträglich veranlagt werden.