Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Hügelsheim und der Gemeinde Iffezheim
Die Gemeinderäte der Gemeinden Iffezheim und Hügelsheim haben in ihren öffentlichen Sitzungen am 26. Mai 2025 bzw. am 2. Juni 2025 die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit Baden-Württemberg (GKZ) über die Durchführung von Aufgaben der Kassenverwaltung beschlossen.
Diese Vereinbarung wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.06.2025 genehmigt und ist nun öffentlich bekannt zu machen.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
nach § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit
Baden-Württemberg (GKZ)
über die
Durchführung von Aufgaben der Kassenverwaltung
zwischen der
Gemeinde Hügelsheim,
vertreten durch die Bürgermeisterin
Frau Kerstin Cee
Hauptstr. 34, 76549 Hügelsheim
- Dienstherrin der Bediensteten -
und der
Gemeinde Iffezheim,
vertreten durch den Bürgermeister
Herrn Christian Schmid
Hauptstr. 54, 76473 Iffezheim
- Aufgabenträgerin der Kassengeschäfte -
Präambel
Bei der Gemeinde Iffezheim besteht ein personeller Engpass aufgrund von Krankheits- und Personalausfällen, die sich auf die Sicherstellung der laufenden Kassentätigkeiten auswirken. Die Gemeinde Hügelsheim erklärt sich auf Grundlage dieser Vereinbarung im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit dazu bereit, der Gemeinde Iffezheim fachlich geeignete Bedienstete zur Durchführung der dortigen Kassentätigkeiten gemäß §§ 1 ff. der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) zeitlich befristet zur Verfügung zu stellen. Dienstherrin und Anstellungsträgerin der Bediensteten ist und bleibt die Gemeinde Hügelsheim.
Zur Regelung der Aufgabendurchführung und Zurverfügungstellung von Bediensteten schließen die Gemeinde Hügelsheim und die Gemeinde Iffezheim folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 25 Abs. 1 GKZ:
§ 1
Zurverfügungstellung von Bediensteten
Die Gemeinde Hügelsheim stellt der Gemeinde Iffezheim Bedienstete zur Durchführung der Gemeinde Iffezheim obliegenden Aufgaben der laufenden Kassentätigkeiten gemäß §§ 1 ff. GemKVO zeitlich befristet zur Verfügung. Die konkrete Festlegung der angemessenen Anzahl und des zeitlichen Einsatzes dieser Bediensteten richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf und wird von den Vertragsparteien jeweils einvernehmlich im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen festgelegt.
§ 2
Organisation, Zuständigkeiten
(1) Die Gemeinde Iffezheim ist für die Erfüllung der Aufgabe der laufenden Kassentätigkeiten der Gemeindekasse gemäß §§ 1 ff. GemKVO sachlich zuständig.
(2) Die von der Gemeinde Hügelsheim zur Verfügung gestellten Bediensteten unterstützen die Gemeindekasse der Gemeinde Iffezheim bei der Durchführung der Kassengeschäfte in Gestalt der Erledigung der Annahme der Einzahlungen und der Leistung der Auszahlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GemKVO) und der Verwaltung der Kassenmittel (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GemKVO). Die zur Verfügung gestellten Bediensteten werden nicht mit der Durchführung der Aufgaben zur Verwahrung von Wertgegenständen oder der Buchführung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GemKVO betraut. Ebenso wenig übernehmen sie die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GemKVO. Die zur Verfügung gestellten Bediensteten der Gemeinde Hügelsheim haben bei der Durchführung der laufenden Kassentätigkeiten nach Satz 1 die insoweit geltenden Bestimmungen der Dienstanweisung der Gemeinde Iffezheim in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3) Die Gemeinde Hügelsheim stellt das notwendige Personal in einem zeitlichen Umfang von maximal 5 Stunden in der Woche. Die Aufgabenerledigung der zur Verfügung zu stellenden Bediensteten erfolgt an der Arbeitsstätte im Rathaus der Gemeinde Hügelsheim.
(4) Die Gemeinde Iffezheim übergibt den Bediensteten der Gemeinde Hügelsheim alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung erforderlichen Akten und Verwaltungsvorgänge, die für die Durchführung der der laufenden Kassengeschäfte nach Abs. 2 erforderlich sind. Für sämtlichen Schriftverkehr der unterstützenden Aufgabenerledigung für die Gemeindekasse der Gemeinde Iffezheim werden die Briefköpfe und E-Mail-Signaturen bei einer Kommunikation im Wege der Textform nach §§ 126a, 126b BGB der Gemeinde Iffezheim verwendet.
§ 3
Erstattung der Personal- und Sachkosten
(1) Die Gemeinde Iffezheim erstattet der Gemeinde Hügelsheim die zur Erfüllung und Durchführung der laufenden Kassentätigkeiten anfallenden Personal- und Sachkosten. Die Personalkosten errechnen sich aus dem produktiven Stundenlohn und dem Stundenaufwand. Für die Sachkosten werden pauschal 10 % auf den produktiven Stundenlohn angerechnet.
(2) Mit dem Erstattungsbetrag sind alle Aufwendungen abgegolten.
(3) Die Berechnung der Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich monatlich geleisteten Arbeitszeiten. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der von den Bediensteten der Gemeinde Hügelsheim geführten Stundennachweise.
(4) Die Gemeinde Hügelsheim erteilt der Gemeinde Iffezheim bis zum 15. eines jeden Monats des Folgemonats eine Abrechnung über den von der Gemeinde Iffezheim zu leistenden Erstattungsbetrag. Die Gemeinde Iffezheim verpflichtet sich, die Zahlung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Abrechnung zu leisten.
(5) Bei der Erstattung der Personal- und Sachkosten gehen die Vertragsparteien davon aus, dass es sich um einen Nettobetrag handelt, der nicht der Umsatzsteuer unterfällt nach dem Umsatzsteuergesetz. Sollte aufgrund von zukünftigen gesetzlichen Änderungen oder der Anwendung des § 2b UStG die Kostenerstattung nach dieser Vereinbarung als umsatzsteuerbar und -pflichtig angesetzt werden, schuldet die Gemeinde Iffezheim zzgl. die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer.
(6) Die Gemeinde Iffezheim kann von der Gemeinde Hügelsheim Einsicht in die Akten und Rechnungsunterlagen, welche die Grundlage für die monatliche Kostenerstattung sind, verlangen.
§ 4
Haftung
Die Gemeinde Hügelsheim haftet bei Vermögensschäden nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer Bediensteten gegenüber der Gemeinde Iffezheim. Die Gemeinde Iffezheim stellt die Gemeinde Hügelsheim insoweit von Amtshaftungsansprüchen und sonstigen Schadensersatzansprüchen frei. Dies gilt dann nicht, sofern die Gemeinde Hügelsheim für eingetretene Schäden nach Maßgabe von Satz 1 verantwortlich ist.
§ 5
Dauer der Vereinbarung, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKZ mit einer Laufzeit vom 01.08.2024 (rückwirkend) bis zum 30.06.2025 geschlossen. Diese Vereinbarung verlängert sich automatisch jeweils um einen Monat, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 2 Wochen zum jeweiligen Monatsende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der schriftlichen Kündigung bei dem Erklärungsempfänger.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung wird durch die Regelung zur ordentlichen Kündigung nach Absatz 1 nicht berührt.
§ 6
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der anderen Vertragsteile nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die ungültigen Bestimmungen durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der ungültigen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
Änderungen der abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung bestehen keine Änderungen oder Nebenabreden.
§ 8
Bekanntmachung, Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Ziffer 1 GKZ der Genehmigung des Landratsamtes Rastatt. Die Vereinbarung ist mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde von den Beteiligten öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Vereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hügelsheim, 11.06.2025
gez.
Gemeinde Hügelsheim
vertreten durch die Bürgermeisterin
Frau Kerstin Cee
Iffezheim, 05.06.2025
gez.
Gemeinde Iffezheim
vertreten durch den Bürgermeister
Herrn Christian Schmid