Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans „Westendstraße“, mit Umweltprüfung und örtlichen Bauvorschriften
Gemeinde Hügelsheim
Landkreis Rastatt
Nach § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und nach § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der zur Beschlussfassung gültigen Fassung und in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hügelsheim in öffentlicher Sitzung am 13.07.2026 den Bebauungsplan "Westendstraße" sowie die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Westendstraße", als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Dieser Bebauungsplan "Westendstraße" wurde durch Verfügung des Landratsamts Rastatt vom 05.08.2026 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 17.04.2026. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Der Bebauungsplan "Westendstraße" und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB).
Der Bebauungsplan "Westendstraße" sowie die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan einschließlich seiner Beifügungen können ab sofort während der Servicezeiten beim Bürgermeisteramt Hügelsheim, Hauptstraße 34, Bauamt, Zimmer 7 eingesehen werden. Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung. Über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Hügelsheim unter der Rubrik Wirtschaft, Bauen & Umwelt / Bauen / Bebauungspläne eingesehen werden.
Eine Verlinkung und Zugänglichkeit der Daten über das zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg (UVP-Portal, www.uvp-verbund.de) mit der Homepage der Gemeinde Hügelsheim ist gewährleistet.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a beachtlicher Fehler oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt die Satzung, sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss gemäß § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Hügelsheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hügelsheim, 21.08.2026
Kerstin Cee
Bürgermeisterin
