Öffentliche Bekanntmachung
Gemeinde Hügelsheim
Landkreis Rastatt
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten
des Bebauungsplans "Wohnpark am Hardtwald", 2. Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltprüfung
Nach § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und nach § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der zur Beschlussfassung gültigen Fassung und in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hügelsheim in öffentlicher Sitzung am 26.01.2026 den Bebauungsplan "Wohnpark am Hardtwald", 2. Änderung sowie die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Wohnpark am Hardtwald", 2. Änderung als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist die Planzeichnung "Wohnpark am Hardtwald" 1. Änderung ohne das Grundstück Flst.Nr. 5803 (Änderung durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Grand Centre Ring 2") maßgebend.
Der Bebauungsplan "Wohnpark am Hardtwald", 2. Änderung und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB).
Der Bebauungsplan "Wohnpark am Hardtwald", 2. Änderung besteht aus der gemeinsamen Satzung, den planungsrechtlichen Festsetzungen (Fassung vom 05.01.2026) sowie den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan (Fassung vom 05.01.2026). Beigefügt ist die Begründung (Fassung vom 05.01.2026).
Der Bebauungsplan "Wohnpark am Hardtwald", 2. Änderung sowie die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan einschließlich seiner Beifügungen können ab sofort während der Servicezeiten beim Bürgermeisteramt Hügelsheim, Hauptstraße 34, Bauamt, Zimmer 7 eingesehen werden. Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung. Über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Hügelsheim unter der Rubrik Wirtschaft, Bauen & Umwelt / Bauen / Bebauungspläne eingesehen werden.
Eine Verlinkung und Zugänglichkeit der Daten über das zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg (UVP-Portal, www.uvp-verbund.de) mit der Homepage der Gemeinde Hügelsheim ist gewährleistet.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, 2a und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt die Satzung, sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss gemäß § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Hügelsheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hügelsheim, 30.01.2026
Kerstin Cee
Bürgermeisterin