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Sitzungsnummer: GR/003/2023 Am Montag, 13.03.2023 , findet um 18:00 Uhr eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates im Sitzungssaal des Rathauses Hügelsheim, Hauptstraße 34, statt. Tagesordnung TOP 1 Landschaftsplan der VVG Sinzheim/Hügelsheim - Planteil Hügelsheim; Vorstellung und Billigung des Planentwurfs Vorlage: HAU/014/2023 TOP 2 Ergänzende und kostenpflichtige Betreuungsangebote für Kinder in der Grundschule 1.Festsetzung der Elternbeiträge für die Kernzeitenbetreuung sowie Anpassung der Uhrzeiten und Ausweitung der Betreuung auf die 4. Klassen 2.Festsetzung der Elternbeiträge für die Schulferienbetreuung Vorlage: HAU/012/2023 TOP 3 Umbau und Sanierung Rathaus II, Hauptstr. 32 hier: Auftragsvergabe der Planungsleistungen Vorlage: BAU/008/2023 TOP 4 Erweiterung der Grundschule um Ganztagesbetreuung und Mensa, Schwarzwaldstr. 4 hier: Auftragsvergabe der Planungsleistungen Vorlage: BAU/009/2023 TOP 5 Haushalt 2023 Beratung des Haushalts der Gemeinde Hügelsheim für das Haushaltsjahr 2023 sowie des Wirtschaftsplans des Wasserversorgungsbetriebes für das Wirtschaftsjahr 2023 Vorlage: RA/005/2023 TOP 6 Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VVG Sinzheim/Hügelsheim: hier: Einbringung der Trassenvarianten zur äußeren Erschließung des Baden-Airpark Vorlage: HAU/016/2023 TOP 7 Verlängerung der Jagdpacht in der Gemeinde Hügelsheim nach Auslaufen beider Jagdpachtverträge (Jagdbezirk Hügelsheim Nord und Jagdbezirk Hügelsheim Süd) ab dem 1. April 2023 Vorlage: OA/002/2023 TOP 8 Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Gemeinderatsitzung am 30. Januar2023 Vorlage: Sek/004/2023 Die Bevölkerung ist zu dieser Sitzung eingeladen. gez. Kerstin Cee Bürgermeisterin

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Gemeinde Hügelsheim Landkreis Rastatt   Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.03.2014 - ABWASSERSATZUNG -   zuletzt geändert durch die Satzung vom 19. März 2018   Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hügelsheim am 30. Januar 2023 folgende Satzung beschlossen:     Artikel I Änderungen   Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) vom 10.03.2014 wird wie folgt geändert.   Der § 44 erhält folgende neue Fassung:   § 44 Vorauszahlungen   (1)  Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen am 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn der folgenden Regelvorauszahlungsfälligkeit.   (2)  Jeder Vorauszahlung ist ein Drittel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Drittel der zuletzt festgestellten gebührenpflichtigen Fläche gem. § 40 a und die anteilige Grundgebühr (§ 37) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt.   (3)  Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.   (4)  In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.     Artikel II Inkrafttreten   Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.      Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.   Hügelsheim, 30. Januar 2023      Kerstin Cee Bürgermeisterin

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Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit sowohl die Hauptschöffen und Hilfsschöffen für die Strafkammern und Schöffengerichte als auch die Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die Jugendkammern und Jugendschöffengerichte, jeweils für die Geschäftsjahre von 2024 bis 2027, gewählt. Gesucht werden in unserer Gemeinde vier Personen, die am Amtsgericht Bühl und Landgericht Baden-Baden als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt. Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 31. März 2023 beim Bürgermeisteramt Hügelsheim, Hauptamt, Hauptstraße 34, 76549 Hügelsheim. Ein Formular kann von der Internetseite der Gemeinde Hügelsheim www.huegelsheim.de oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden oder es kann auch beim Bürgermeisteramt Hügelsheim, OG, Zimmer 10, abgeholt werden. Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bis zum 31. März 2023 ebenfalls an das Bürgermeisteramt Hügelsheim, Hauptamt, Hauptstraße 34, 76549 Hügelsheim. Bewerbungsformulare sind im Internet auf Internetseite der Gemeinde Hügelsheim www.huegelsheim.de oder  www.schoeffenwahl.de abrufbar oder können ebenfalls beim Bürgermeisteramt Hügelsheim, OG, Zimmer 10, abgeholt werden. Weitere Auskünfte erhalten Sie telefonisch beim Bürgermeisteramt Hügelsheim, Herr Schell unter Telefon-Nummer 07229/3044-20. Über die Aufnahme der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in die Vorschlagslisten Schöffen und Hilfsschöffen entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Hügelsheim in einer öffentlichen Sitzung. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfeschöffen meldet die Gemeinde an das Jugendamt des Landkreises Rastatt. Über eine Aufnahme in die Vorschlagsliste der Jugendschöffen entscheidet der Jugendhilfeausschuss des Landkreises.

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Sitzungsnummer: GR/001/2023 Am Montag, 30.01.2023 , findet um 19:00 Uhr eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates im Sitzungssaal des Rathauses Hügelsheim, Hauptstraße 34, statt. Tagesordnung TOP 1 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt "Kombibad Rastatt"; hier: Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB im elektronischen Umlaufverfahren Vorlage: HAU/001/2023 TOP 2 Bebauungsplan der Gemeinde Rheinmünster "Östlich der Kirche" hier: Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB im elektronischen Umlaufverfahren Vorlage: HAU/002/2023 TOP 3 Kinderhaus "Spielkiste"; Einblick in die Arbeit der Einrichtung (Bericht der Kinderhaus-Leitung) Vorlage: HAU/008/2023 TOP 4 Umbau und Erweiterung des kommunalen Kinderhauses "Spielkiste" um eine 8. Gruppe; hier: Auftragsvergabe für Möbel, sonstige Einrichtungsgegenstände und Spielsachen Vorlage: HAU/006/2023 TOP 5 Gutachterausschusswesen im südlichen Landkreis Rastatt; hier: Neubestellung der Gutachter zum 01.04.2023 Vorlage: HAU/007/2023 TOP 6 Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Strafkammern und Schöffengerichte für die Geschäftsjahre 2024-2028 Vorlage: HAU/003/2023 TOP 7 Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) der Gemeinde Hügelsheim hier: Änderung des § 44 Vorauszahlungen Vorlage: RA/002/2023 Die Bevölkerung ist zu dieser Sitzung eingeladen. gez. Kerstin Cee Bürgermeisterin

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Deutschlands größte jährliche Haushaltebefragung Der Mikrozensus 2023 beginnt: Am 9. Januar startet bundesweit die größte jährliche Haushalteerhebung in Deutschland. Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg bittet hierfür alle ausgewählten Haushalte um ihre Mithilfe. Über das ganze Jahr 2023 hinweg werden in mehr als 900 Gemeinden rund 60.000 in einer Stichprobe ausgewählte Haushalte in Baden-Württemberg zu ihren Lebensverhältnissen befragt. Dies sind rund ein Prozent der insgesamt rund 5,2 Millionen Haushalte im Südwesten. Was ist der Mikrozensus? Neben dem Grundprogramm zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung sowie den seit 1968 erhobenen Fragen der EU-weit durchgeführten Erhebung zur Arbeitsmarktbeteiligung werden seit 2020 zusätzlich Fragen der ebenfalls EU-weit durchgeführten Befragung zu Einkommen und Lebensbedingungen (SILC) gestellt. Seit dem Jahr 2021 wird das Frageprogramm des Mikrozensus um die ebenfalls EU-weit durchgeführte Erhebung zur Internetnutzung in privaten Haushalten (IKT) ergänzt. Der Mikrozensus erhebt dabei Daten zu einer Vielzahl an Themen. Hierzu zählen die Familienkonstellationen, in den Menschen leben, welche Bildungsabschlüsse von der Bevölkerung erworben wurden oder in welcher Erwerbssituation sich die Menschen befinden. Im vergangenen Jahr wurden die Haushalte zusätzlich zu ihrer Wohnsituation befragt. Der Mikrozensus liefert somit auch Ergebnisse zu den Wohnkosten in Baden-Württemberg. 2023 wird ein Teil der Haushalte ergänzend zum regulären Fragenprogramm um Auskünfte über ihre Krankenversicherung gebeten. Die Ergebnisse des Mikrozensus sind somit eine wichtige Informationsquelle zu den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Menschen. Für den Mikrozensus sind dabei die Auskünfte von Menschen im Rentenalter, von Studierenden sowie von Erwerbslosen genauso wichtig wie die Angaben von Angestellten oder Selbstständigen. Insbesondere auch in Zeiten stark steigender Preise, die wirtschaftliche und soziale Veränderungen nach sich ziehen, ist der Mikrozensus von Bedeutung. Die Auskünfte der Haushalte helfen, die aktuelle Lage der Bevölkerung in Baden-Württemberg abzubilden. Die Angaben der befragten Haushalte sind die Grundlage für Informationen und Meldungen wie beispielsweise zur Armutsgefährdung, zu erwerbstätigen Elternteilen und zum Anteil hochqualifizierter Frauen in Baden-Württemberg. Wer wird für die Erhebung ausgewählt? In einem mathematischen Zufallsverfahren werden zunächst Gebäude bzw. Gebäudeteile gezogen. Für die Ermittlung der Namen der Haushalte in den Gebäuden setzt das Statistische Landesamt vor Ort Erhebungsbeauftragte ein. Die Erhebungsbeauftragten können sich bei der Namensermittlung mittels eines Ausweises als Beauftragte des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ausweisen. Für die zufällig ausgewählten Haushalte besteht Auskunftspflicht. Sie werden innerhalb von maximal fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal im Rahmen des Mikrozensus befragt. Wie läuft die Befragung ab? Ausgewählte Haushalte finden im Briefkasten ein Anschreiben des Statistischen Landesamtes Baden-Württembergs vor. Darin sind die Zugangsdaten für die Meldung über das Internet enthalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, der Auskunftspflicht durch ein Telefoninterview mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Statistischen Landesamts nachzukommen, oder selbständig einen Papierbogen auszufüllen. Die Auskünfte können für alle Haushaltsmitglieder von einer volljährigen Person erteilt werden. Alle erhobenen Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung und dem Datenschutz und werden weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht. Nach Eingang und Prüfung der Daten im Statistischen Landesamt werden diese anonymisiert und zu aggregierten Landes- und Regionalergebnissen weiterverarbeitet.

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