Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit sowohl die Hauptschöffen und Hilfsschöffen für die Strafkammern und Schöffengerichte als auch die Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die Jugendkammern und Jugendschöffengerichte, jeweils für die Geschäftsjahre von 2024 bis 2027, gewählt.
Gesucht werden in unserer Gemeinde vier Personen, die am Amtsgericht Bühl und Landgericht Baden-Baden als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 31. März 2023 beim Bürgermeisteramt Hügelsheim, Hauptamt, Hauptstraße 34, 76549 Hügelsheim. Ein Formular kann von der Internetseite der Gemeinde Hügelsheim www.huegelsheim.de oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden oder es kann auch beim Bürgermeisteramt Hügelsheim, OG, Zimmer 10, abgeholt werden.
Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bis zum 31. März 2023 ebenfalls an das Bürgermeisteramt Hügelsheim, Hauptamt, Hauptstraße 34, 76549 Hügelsheim. Bewerbungsformulare sind im Internet auf Internetseite der Gemeinde Hügelsheim www.huegelsheim.de oder www.schoeffenwahl.de abrufbar oder können ebenfalls beim Bürgermeisteramt Hügelsheim, OG, Zimmer 10, abgeholt werden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie telefonisch beim Bürgermeisteramt Hügelsheim, Herr Schell unter Telefon-Nummer 07229/3044-20.
Über die Aufnahme der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in die Vorschlagslisten Schöffen und Hilfsschöffen entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Hügelsheim in einer öffentlichen Sitzung. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfeschöffen meldet die Gemeinde an das Jugendamt des Landkreises Rastatt. Über eine Aufnahme in die Vorschlagsliste der Jugendschöffen entscheidet der Jugendhilfeausschuss des Landkreises.
(Erstellt am 02. Februar 2023)