Gemeinde Hügelsheim
Landkreis Rastatt
 
Satzung zur Änderung der
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.03.2014
- ABWASSERSATZUNG -

 
zuletzt geändert durch die Satzung vom 19. März 2018
 
Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hügelsheim am 30. Januar 2023 folgende Satzung beschlossen:
 
 
Artikel I
Änderungen

 
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) vom 10.03.2014 wird wie folgt geändert.
 
Der § 44 erhält folgende neue Fassung:
 
§ 44 Vorauszahlungen
 
(1)  Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten.
Die Vorauszahlungen entstehen am 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres.
Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn der folgenden Regelvorauszahlungsfälligkeit.
 
(2)  Jeder Vorauszahlung ist ein Drittel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Drittel der zuletzt festgestellten gebührenpflichtigen Fläche gem. § 40 a und die anteilige Grundgebühr (§ 37) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt.
 
(3)  Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
 
(4)  In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
 
 
Artikel II
Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
    
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
 

Hügelsheim, 30. Januar 2023
    
Kerstin Cee
Bürgermeisterin

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