Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB hat der Gemeinderat der Gemeinde Hügelsheim am 22.05.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Vogesenstraße 1b"  im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht beschlossen. Zudem hat der Gemeinderat am 22.05.2023 den Entwurf der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Vogesenstraße 1b" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht vom 24.04.2023 gebilligt sowie beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i. V. mit § 13 BauGB wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet.
Das Planungsgebiet liegt in Hügelsheim im Bereich der Vogesenstraße und kann von dieser auch erschlossen werden. Das zu überplanende Grundstück Flst.-Nr. 4005/4 grenzt an bebaute Grundstücke an. In der Regel sind ein- bis zweigeschossige Wohngebäude anzutreffen. 
Im Südwesten grenzen die Grundstücke der Hauptstraße an. Dort ist im Mischgebiet eine häufig zweigeschossige Bebauung, teils in klassischer Haus-Hof-Bauweise, mit einer meist hohen Ausnutzung der Grundstücke anzutreffen. 
 
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem zeichnerischen Teil zu entnehmen.
Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Hügelsheim beabsichtigt auf Antrag des Vorhabenträgers einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Grundstück Flst.-Nr. 4005/4 an der Vogesenstraße aufzustellen. Der Vorhabenträger möchte auf dem genannten Grundstück ein Mehrfamilienwohnhaus mit 5 Wohneinheiten und Tiefgarage errichten. Das bisher unbebaute Grundstück ist allseitig von bebauten Grundstücken umgeben.
Dort gilt derzeit noch der Baufluchtenplan "Bühlbuckel und Hinten am Ort" aus dem Jahre 1958, der lediglich eine vordere Baugrenze vorsieht. Ansonsten sind Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Baurechtsbehörde betrachtet das Einfügen des Vorhabens in die bebaute Umgebung aufgrund des geplanten Volumens und der Ausnutzung kritisch und hat deshalb vorgeschlagen, hierfür Planungsrecht zu schaffen.  
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Schaffung von dringendem Wohnraum wird die Planung im Sinne der innerörtlichen Nachverdichtung seitens der Gemeinde befürwortet. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens soll deshalb mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschaffen werden.
Aus städtebaulicher Sicht ist das Grundstück an der Vogesenstraße im Nachbereich zur Hauptstraße für die Anordnung für ein Mehrfamilienwohnhaus geeignet. Die geplante Größenordnung ist zur Unterbringung der beabsichtigten fünf Wohneinheiten mit entsprechenden Wohnungsgrößen erforderlich und wird für städtebaulich vertretbar gehalten; auch wenn die Kubatur etwas größer wird als sie bei den vorhandenen Gebäuden in der direkten Nachbarschaft anzutreffen ist.
Die Unterbringung der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze erfolgt in der Hauptsache in einer Tiefgarage, aber auch teilweise ebenerdig. Die Erschließung ist über die Vogesenstraße gesichert.
Für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden lediglich schlanke Festsetzungen aufgenommen, die zwischenzeitlich in der Gemeinde Hügelsheim etabliert sind. Dies ist auch gerade bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möglich, weil der konkrete Vorhabenplan, bestehend aus Lageplan, Grundrissen, Ansichten und Schnitte, Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und somit der Satzung wird.

Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Öffentliche Auslegung
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Vogesenstraße 1b" mit unten genannten Bestandteilen vom 24.04.2023 wird vom 05.06.2023 bis einschließlich 07.07.2023 bei der Gemeinde Hügelsheim, Rathaus I, Hauptstraße 34, Foyer, während der üblichen Dienststunden und zwar in der Regel von Montag bis Mittwoch vormittags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nachmittags von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Donnerstag vormittags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nachmittags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag vormittags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der vorgenannten Stelle abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers erforderlich. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
 
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Vogesenstraße 1b" in der Entwurfsfassung vom 24.04.2023 besteht aus folgenden Teilen:
- Satzung
- Planzeichnung
- Planungsrechtliche Festsetzungen gem. BauGB
- Örtliche Bauvorschriften gem. LBO Baden-Württemberg
- Begründung
- Lageplan
- Lageplan schriftlicher Teil
- Städtebaulicher Vertrag
- Abstandsflächenberechnung
- Abstand
- Vorhabenplan Grundrisse
- Ansichten + Schnitt
- Entwässerungskonzept Erläuterungsbericht
- Entwässerungskonzept Planzeichnung
- Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung und Beurteilung vom 23.03.2023
 
Zudem ist der Entwurf des Bebauungsplanes mit den oben genannten Bestandteilen vom 24.04.2023 auch im Internet unter der Adresse
https://www.huegelsheim.de/pb/32606.html zugänglich.

Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m. § 3 BauGB. Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt "Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren" das ebenfalls öffentlich ausliegt bzw. eingestellt ist.



Hügelsheim, den 26.05.2023
 
 
Kerstin Cee
Bürgermeisterin
 

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