... über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Vogesenstrasse 1b" der Gemeinde Hügelsheim im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Umweltprüfung

Aufgrund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung § 4 Gemeindeordnung (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hügelsheim in öffentlicher Sitzung am 24.07.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Vogesenstrasse 1b" als Satzung beschlossen.    
 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem Abgrenzungsplan des Planungsbüros PS Schippalies vom 24.04.2023 ersichtlich.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Vogesenstrasse 1b" tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB).

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Vogesenstrasse 1b" mit den Vorhabenplänen kann einschließlich seiner Begründung beim Bürgermeisteramt Hügelsheim, Hauptstraße 34, Bauamt, Zimmer 7, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit seiner Begründung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die vorstehenden Unterlagen sind zudem entsprechend § 10 a Abs. 2 BauGB
auf der Homepage der Gemeinde Hügelsheim unter https://www.huegelsheim.de/pb/32606.html eingestellt.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, 2a und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
 
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen
dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ist gemäß § 4
Absatz 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich,
wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Hügelsheim, 28.07.2023
 
Kerstin Cee
Bürgermeisterin

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