Wichtige Informationen
Das An- und Ummelden ist Pflicht
Immer wieder können wichtige Schriftstücke nicht zugestellt werden, weil die gemeldeten Anschriften nicht stimmen. Dabei liegt die Einhaltung der Meldepflicht nicht nur im Interesse der Behörden. Auf der Grundlage des Melderegisters werden z. B. Reisepässe und Personalausweise ausgestellt. Es wird auch festgestellt, wer wahlberechtigt ist. Wenn die Angaben im Melderegister nicht aktuell oder nicht richtig sind, kann es schwierig oder gar unmöglich werden, eine Bürgerin oder einen Bürger zu erreichen.
Die An- oder Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Bezug der Wohnung beim Einwohnermeldeamt erfolgen.
Bitte bringen Sie zur An- bzw. Ummeldung Ihre Personaldokumente mit, da auf diesen die neue Anschrift eingetragen wird. Außerdem muss seit dem 01.11.2015 eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. Das entsprechende Formular erhalten Sie beim Pass- und Meldeamt oder auf unserer Homepage www.huegelsheim.de.
Wer die Meldepflicht nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Vorschriften des Meldegesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.
Hinweis:
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands muss am alten Wohnort keine Abmeldung mehr erfolgen. Die Abmeldung erfolgt bei der Anmeldung am neuen Wohnort automatisch per Datenaustausch zwischen den Meldebehörden.
Erfolgt ein Wegzug ins Ausland muss dieser dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt werden.
Bürgermeisteramt Hügelsheim
– Pass- und Meldeamt –
Ausstellung von Reisedokumenten
Welches Dokument Sie für Ihre Reise brauchen, ob Sie beispielsweise ein Visum benötigen, können Sie bei den Reiseveranstaltern, den Automobilclubs und der konsularischen Vertretung des jeweiligen Reiselandes erfragen. Die Telefonnummern der Konsulate bzw. der Botschaften erhalten Sie unter www.auswaertiges-amt.de.
Beim Planen Ihrer Auslandreise sollten Sie darauf achten, dass Ihr Reisedokument bei Reiseantritt noch ausreichend lang gültig ist.
Da der Reisepass und der Personalausweis zentral bei der Bundesdruckerei in Berlin produziert werden, liegen diese Dokumente in der Regel erst ca. 3 Wochen nach Antragstellung vor. Sollte Ihnen diese Zeit nicht reichen, können Sie im Einwohnermeldeamt ein vorläufiges Reisedokument bzw. einen Express-Reisepass beantragen.
Als Reisedokument für Kinder stehen können der Kinderreisepass (nur bis zum 12. Lebensjahr), der Personalausweis und der Reisepass beantragt werden.
Das Pass- und Meldeamt Hügelsheim steht Ihnen, während den üblichen Öffnungszeiten, für weitere Auskünfte und Informationen unter der Telefonnummer
07229/3044-23 zur Verfügung.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Daten-übermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann beim
Bürgermeisteramt Hügelsheim
Pass- und Meldeamt
Hauptstraße 32
76549 Hügelsheim
07229/3044-23
eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Melderegisterauskünfte über das zentrale Meldeportal
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund § 29 a Absatz 2 Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal nahm seinen Betrieb zum 01.01.2007 auf.
Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentlich- und nicht öffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschrift.
§ 32 a Absatz 2 Meldegesetz räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z. B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.
Bitte melden Sie sich im
Der Widerspruch kann beim
Bürgermeisteramt Hügelsheim
Pass- und Meldeamt
Hauptstraße 32
76549 Hügelsheim
07229/3044-23,
wenn eine Melderegisterauskunft (zu Ihrer Person) nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus.