SONSTIGE MITTEILUNGEN
Aktuelle Müllabfuhrtermine
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Bundesweites Hilfetelefon für Frauen in Gewaltsituationen
(lra) Gewalt gegen Frauen ist auch in Deutschland ein ernst zu nehmendes Thema aus dem alltäglichen Leben vieler Frauen und Mädchen. Damit Betroffene jederzeit ein offenes Ohr finden, hat das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jetzt eine bundesweit gültige Hotline eingerichtet, die rund um die Uhr besetzt ist. Kompetente Fachkräfte stehen auf deutsch und in verschiedenen Fremdsprachen zur Verfügung. Außerdem gibt es einen Relay-Dienst für Hörgeschädigte. Darauf machen die kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Rastatt und des Landkreises Rastatt aufmerksam.
Unter der Nummer 08000 116 016 erfolgt jederzeit und an jedem Tag im Jahr Beratung. Unter hilfetelefon finden sich dazu viele Detailinformationen. Dort besteht auch die Möglichkeit einer Online-Beratung.
Jede Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen wird dort ernst genommen, sei es Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Zwangsverheiratung, Stalking oder sexueller Missbrauch.
Auch Menschen, die betroffenen Frauen helfen wollen, können sich an das Hilfetelefon wenden. Wer unter der Hotmail anruft, wird telefonisch beraten und erhält Hinweise auf regionale Stellen vor Ort, an die sie sich wenden können. Im Landkreis Rastatt sind hierzu vor allem das Frauen- und Kinderschutzhaus sowie die Vereine „Feuervogel“ und „Frauen helfen Frauen und Mädchen“ zu nennen. Auch bei der Polizei und den Psychologischen Beratungsstellen des Landkreises sind Kontaktpersonen speziell für diesen sensiblen Bereich benannt. Weitere Hilfe leisten Opferschutzstellen, wie etwa der Weiße Ring in Baden-Baden.
Alle Kontaktdaten sind auch abrufbar bei den kommunalen Gleichstellungs-stellen oder im Internet.
Weitere Auskünfte:
Für Rastatt
07222 972-1030
Petra.heinisch-hildenbrand@rastatt.de
Für die Gemeinden im Landkreis
07222 381-1193
b.beu@landkreis-rastatt.de
Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen
im Landkreis Rastatt
Seit 1981, dem „Internationalen Jahr der Behinderten“, besteht im Landkreis Rastatt ein Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen. Dieser Fahrdienst wird vom Landkreis finanziert und kann von allen behinderten Einwohnern des Landkreises unabhängig von deren Einkommen und Vermögen genutzt werden. Der Fahrdienst wird durch die Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) Baden-Baden, Bühl und Rastatt, die sich zur „Arbeitsgemeinschaft für Behindertentransport Mittelbaden“ zusammengeschlossen haben, durchgeführt.
Am Fahrdienst können alle Einwohner des Landkreises Rastatt teilnehmen, die
- im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises mit dem Sondervermerk „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind oder
- wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung diesem Personenkreis gleich gestellt werden und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen können.
Diese Personen erhalten auf entsprechenden Antrag vom Landratsamt Rastatt einen zeitlich befristeten Berechtigungsschein für die Innanspruchnahme des Fahrdienstes. Dieser schließt auch Begleitpersonen ein, sofern der Schwerbehindertenausweis deren Notwendigkeit bestätigt und ein entsprechendes Platzangebot im Fahrzeug besteht.
Der Fahrdienst soll Menschen mit einer Behinderung die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Es können daher beispielsweise zu folgenden Gelegenheiten Fahrten in Anspruch genommen werden:
- Besorgungen des täglichen Lebens bei Banken, Behörden, Einkaufsstätten u.a.
- Teilnahme an kulturellen, religiösen, politischen und sonstigen Veranstaltungen, z.B. zum Besuch von Kirchen, Museen, Konzerten, Sportstätten
- Freizeitgestaltung, z.B. Besuch von Freizeiteinrichtungen, Vereinen
- Besuch von Verwandten und Bekannten
Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere Fahrten zur Ausbildungs- und Arbeitsstätte sowie zum Arzt, Krankenhaus oder sonstigen ärztlichen Maßnahmen, da die Kosten für solche Fahrten von anderen Sozialeistungsträgern (Krankenkasse, Versicherungsträger) übernommen werden.
Die Fahrten sind für die Berechtigten und eventuell erforderliche Begleitpersonen innerhalb des Landkreisgebietes und wegen der räumlichen Nähe auch im Stadtgebiet Baden-Baden unentgeltlich. Für außerhalb dieses Bereichs gefahrene Kilometer muss derzeit ein Betrag von 0,74 € je gefahrenen Kilometer an das DRK entrichtet werden. Die Fahrten werden an allen Wochentagen, auch an Sonn- und Feiertagen, ganztägig durchgeführt. Dabei richtet sich die Zahl der Fahrten nach den jeweils vorhandenen Beförderungskapazitäten. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung der Fahrten oder die Inanspruchnahme des Fahrdienstes zu bestimmten Zeiten besteht deshalb nicht. Wegen der Einteilung und Reservierung der Fahrzeuge sollte die Fahrt frühzeitig, möglichst 2 bis 3 Tage vorher, telefonisch beim
Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Baden-Baden e.V.,
07221/918935 (Fahrdienst) angemeldet werden.
Der erforderliche Berechtigungsschein zur Teilnahme am Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen kann unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises, welcher den Vermerk „aG“ enthalten muss, über das Bürgermeisteramt des Wohnorts oder direkt beim Landratsamt Rastatt beantragt werden.
Weitere Auskünfte erteilt das
Landratsamt Rastatt, Sozialamt,
Frau Filker, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt,
07222/381-2142,
Fax: 07222/381-2199,
Amt21@landkreis-rastatt.de
Gemeinde erinnert Hundehalter an Leinenpflicht und gegenseitige Rücksichtnahme
In letzter Zeit gehen bei der Gemeinde Hügelsheim vermehrt Beschwerden von Walkern, Joggern, Spaziergängern ein, die sich von freilaufenden Hunden und dem zum Teil verantwortungslosen Verhalten der Hundehalter gestört, beeinträchtigt und bedroht fühlen. Selbst Hundehalter, die ihre Hunde ordnungsgemäß an der Leine führen, teilen uns mit, dass ihre Hunde von den freilaufenden Hunden angegriffen werden.
Aufgrund dieser uns gemeldeten aktuellen Ereignisse, informiert die Gemeindeverwaltung daher über die in Hügelsheim geltenden Regeln für die „besten Freunde“ des Menschen, wodurch mancher Konflikt vermieden werden kann.
Wie in vielen anderen Städten und Gemeinden gilt auch für das Gemeindegebiet von Hügelsheim eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Auch in freier Natur dürfen die Vierbeiner nur mit Einschränkungen von der Leine gelassen werden.
Allgemeine Regelungen der Polizeiverordnung:
Nach § 11 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde Hügelsheim sind alle Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand durch sie gefährdet wird. Außerdem müssen Tierhalter gemäß § 6 der Polizeiverordnung der Gemeinde Hügelsheim dafür Sorge tragen, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört wird. Auf öffentliche Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde – ausgenommen Blindenhunde – generell nicht mitgenommen werden.
Leinenzwang auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie Grün- und Erholungsanlagen im Gemeindegebiet:
Gemäß § 11 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde Hügelsheim sind im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Diese Regelung dient der Sicherheit von Passanten gleichermaßen wie dem Schutz des Straßenverkehrs und damit auch des Hundes vor Unfällen mit Tieren.
Leinenzwang im Wald:
Es gibt in Baden-Württemberg keinen generellen Leinenzwang für Hunde im Wald. Allerdings muss der Hund auf Zuruf reagieren und darf nicht jagen. Da sich auch andere Menschen zum Sport, zur Erholung oder zur Arbeit im Wald aufhalten, bitten wir die Hundehalter um entsprechende Beachtung und verantwortungsvolles Handeln. Auch ein neugieriger Hund, der „nichts tut, sondern nur spielen will“, kann Passanten beeinträchtigen und ängstigen. Bitte nehmen Sie Ihren Hund in dieser kurzen Zeit an die Hand.
Begleitpflicht im öffentlichen Bereich:
Außerhalb von bebauten Ortsteilen dürfen Hunde frei laufen, jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die auf das Tier einwirken kann. Diese ebenfalls in der Polizeiverordnung enthaltene Regelung dient wiederum dem Schutze von Passanten, Verkehr und Wild. In § 12 der Polizeiverordnung der Gemeinde Hügelsheim soll außerdem sichergestellt werden, dass Hunde ihre Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen sowie in fremden Gärten verrichten. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Regelungen für den privaten Bereich:
Die größte Freiheit haben Haustiere zu Hause in den eigenen vier Wänden sowie im eigenen Garten. Doch auch hier gelten die allgemeinen Regelungen der Polizeiverordnung, die Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder unzumutbar gestört wird. Darüber hinaus enthält auch das Privatrecht, so z.B. manche Mietordnung, privatrechtliche Grenzen für die Haltung von Tieren.
Wenn diese Regelungen von allen eingehalten werden, bleibt der Hund auch in der heutigen Gesellschaft das, was er für viele seit jeher ist: Der beste Freund des Menschen.
Abfallkalender 2024
Wie der Abfallwirtschaftsbetrieb mitteilt, sind die Abfallkalender für das Jahr 2024 erstellt. Über den Internetauftritt awb-landkreis-rastatt.de sowie die kostenlose Abfall-App können die Leerungstermine 2024 bereits alle abgerufen werden. Hier ist der Vorteil, dass die Leerungsdaten übersichtlich nur für die ausgewähllte Adresse ausgegeben werden und nicht, wie auf vielen Druckversionen, mehrere Abfuhrbezirke auf einem Kalender zusammengefasst sind.
Die Druckversionen der Abfallkalender 2024 werden von den meisten Städten und Gemeinden Ende November bzw. Anfang Dezember als Beilage über die Mitteilungsblätter oder Stadtanzeiger verteilt.
Schwerbehinderte Menschen können öffentliche Nahverkehrsmittel unentgeltlich nutzen
Für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr ist neben einem Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ein Beiblatt mit Wertmarke und bei Benutzung von Zügen des Nahverkehrs ein Streckenverzeichnis notwendig.
Im Regelfall ist für die Wertmarke ein Eigenanteil von jährich 72 Euro oder halbjährlich 36 Euro zu entrichten. Blinde und hilflose schwerbehinderte Menschen, sowie typische Gruppen von einkommensschwachen schwerbehinderten Menschen und für einen begrenzten Kreis von Kriegsbeschädigten und ihnen gleichgestellte Behinderte, erhalten die Wertmarke unentgeltlich.
Die Freifahrtberechtigung erstreckt sich in der Hauptsache auf Straßenbahnen und Omnibusse, S-Bahnen sowie Eisenbahnen des Bundes im Umkreis von 50 Kilometern um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen.
Am 1. September 2011 wurde die Freifahrtregelung für schwerbehinderte bzw. kriegsbeschädigte Menschen erweitert. Die Deutsche Bahn hat mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vereinbart, die 50 km-Regelung nach § 147 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen zum 1. September 2011 aufzuheben. Damit wird für schwerbehinderte Reisende, die die Voraussetzungen der Freifahrtberechtigung erfüllen, durchgängig eine bundesweite kostenfreie Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio AG (Produktklasse C), S-Bahn, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE) ermöglicht.
IC/EC-, ICE- und D-Züge sind Fernverkehrszüge und daher nicht von der Regelung betroffen.
Fernverkehrszüge können unentgeltlich nur benutzt werden, wenn sie für Fahrkarten des Verkehrsverbundes freigegeben sind. Die neue Freifahrtregelung gilt ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbände oder Streckenverzeichnisse. Die Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen wurden entsprechend angepasst.
Information und Antragstellung für Schwerbehinderte mit Wohnsitz im Landkreis Rastatt und im Stadtkreis Baden-Baden: Landratsamt Rastatt, Sozialamt-Versorgungsamt, Am Schlossplatz 5, Rastatt, Telefon 07222 381-0.
Flugtraining am Baden-Airpark
Eine Übersicht der Trainingsflüge am Baden-Airpark finden Sie auf der Homepage des Flughafens sowie im Videotext des SWR auf Seite 539 3/4. Damit Verursacher von erhöhtem Lärmaufkommen zeitnah festgestellt werden können, bittet das Flughafenmanagement Vorkommnisse unmittelbar der Luftaufsicht zu melden. Die zuständigen Bediensteten sind unter der Airport-Telefon-Nummer 07229 / 66-23 33 zu erreichen.
Der Airport kann die verantwortlichen Führer von Luftfahrzeugen wesentlich leichter feststellen und Verstöße künftig unterbinden, wenn die Luftaufsicht über außergewöhnliche Lärmereignisse möglichst genau und vor allem zeitnah informiert wird.
Driving Center Baden, Fahrsicherheitszentrum am Baden-Airpark
Bei Rückfragen steht das Team vom Fahrsicherheitszentrum unter der Nummer 07229/6 99 49 51 zur Verfügung.
Pass oder Visum erforderlich?
Das Einwohnermeldeamt informiert …
Welches Dokument Sie für Ihre Reise brauchen, ob Sie beispielsweise ein Visum benötigen, können Sie bei den Reiseveranstaltern, den Automobilclubs und der konsularischen Vertretung des jeweiligen Reiselandes erfragen. Die Telefonnummern der Konsulate bzw. der Botschaften erhalten Sie beim Auswärtigen Amt.
Beim Planen Ihrer Auslandreise sollten Sie darauf achten, dass Ihr Reisedokument bei Reiseantritt noch ausreichend lang gültig ist. Da der Reisepass und der Personalausweis zentral bei der Bundesdruckerei in Berlin produziert werden, liegen diese Dokumente in der Regel erst ca. 3 – 4 Wochen nach Antragstellung vor. Sollte Ihnen diese Zeit nicht reichen, können Sie im Einwohnermeldeamt vorläufige Reisedokumente bzw. Expressreisepässe beantragen.
Die alten (grünen) Kinderausweise können seit dem 01.01.2006 nicht mehr verlängert werden. Stattdessen wird für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Kinderpass ausgestellt. Für Kinder, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird ein Personalausweis oder Reisepass ausgestellt. Für die Ausstellung der entsprechenden Reisedokumente benötigen wir die Größe und die Augenfarbe sowie ein aktuelles Passbild des Kindes. Das Passbild muss den neuen Lichtbildanforderungen entsprechen.
Das Einwohnermeldeamt Hügelsheim steht Ihnen, während den üblichen Öffnungszeiten, für weitere Auskünfte und Informationen unter der Telefonnummer 07229/3044-23 zur Verfügung.
Erlaubnis für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern
Zur Information weisen wir darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, abgesehen von der Silvesternacht, für den Bereich der Gemarkung Hügelsheim von Seiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe genehmigt werden muss. Dies ist erforderlich, da Hügelsheim im Kontrollbereich des Regionalflughafens Karlsruhe/Baden-Baden liegt. Die Benachrichtigung des Towers über das Abbrennen eines Feuerwerks reicht in diesem Fall nicht aus. Der Antrag für die Genehmigung eines Kleinfeuerwerks muss rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor dem geplanten Abrennen bei der Gemeinde mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Die erforderlichen Unterlagen bestimmen sich nach Art und Größe des Feuerwerks. Der Antrag wird dann von der Gemeinde Hügelsheim an das Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung weitergeleitet. Die Gemeinde Hügelsheim kann die Erlaubnis nicht erteilen, da dies ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe liegt.
Feuerwerkantrag (PDF)
Nothilfe-SMS für Menschen mit einer Sprach- oder Hörbehinderung
Menschen mit einer Sprach- oder Hörbehinderung haben die Möglichkeit, ein Hilfeersuchen per SMS an eine Leitstelle der Polizei beziehungsweise des Rettungsdienstes und der Feuerwehr zu senden.
Die Bearbeitung für Feuerwehr und Rettungsdienst erfolgt zentral durch die Integrierte Leitstelle (ILS) Stuttgart. Hilfeersuchen werden von dort an die zuständige ILS weitergeleitet.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den folgenden Informationsmaterialien:
SMS-Nothilfe Verhaltenshinweise (PDF)
SMS-Nothilfe Flyer (PDF)
SMS-Nothilfe Anleitung (PDF)
Beratungsstelle für Hörgeschädigte für den Landkreis Rastatt
Ort: Diakonisches Werk, Rappenstr. 12, Rastatt
Grundsätzlich können auch Hausbesuche mit der Beratungsstelle vereinbart werden.
Kontakt: Thomas Jerg, Tel. 0761 / 453 67850, Fax: 0761 / 453 67 853
Deutsche Rentenversicherung - Ständige Rentenberatung in Rastatt
Eine Beratungsstelle der der Deutschen Rentenversicherung finden Sie auch in Rastatt
Wo? Friedrich-Ebert-Str. 30 (Gebäude der AOK), 76437 Rastatt
Unsere Sprechzeiten: Mittwoch 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Fragen zu allen Bereichen der gesetzlichen Rentenversicherung werden (kostenfrei) beantwortet; Renten-, Kontenklärungs- und Rehabilitationsanträge entgegen genommen. Eine Terminvereinbarung unter 0721 / 825 11 543 oder
per Mail ist zwingend notwendig.
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Hauptverwaltung, Gartenstr. 105, 76135 Karlsruhe
Terminvereinbarung möglich unter 0721 / 825-0
Katzen sind keine Fundtiere
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Katzen naturgemäß in der „Gegend herumstreunen“ und deshalb in der Regel keine Fundtiere sind. Sie sollten daher weder mitgenommen noch ins Tierheim gebracht werden. Sollten Sie dennoch der Auffassung sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, so sind Sie verpflichtet, der Gemeindeverwaltung (Fundbüro) den Fund unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat dann eventuell die Möglichkeit, den Eigentümer zu ermitteln und eine Einlieferung ins Tierheim zu verhindern. Außerhalb der Öffnungszeiten und an Sonn- und Feiertagen können Tiere im Tierheim Ottersweier abgegeben werden. Die Verständigung des Fundbüros bei der Gemeinde sollte aber umgehend am nächsten Werktag nachgeholt werden. Bei Katzen besteht jedoch keine Dringlichkeit, diese außerhalb der Öffnungszeiten und ohne Zustimmung der Gemeinde ins Tierheim zu bringen!
Werden Fundtiere ohne Zustimmung der Gemeinde Hügelsheim direkt im Tierheim abgegeben, handelt der Finder ohne Auftrag der Gemeinde und kann deshalb zur Kostenerstattung herangezogen werden!
Virtuelle Poststelle
Mit der virtuellen Poststelle bieten wir Ihnen die Möglichkeit, unmittelbar und ohne weitere Infrastruktur, verschlüsselt – und damit sicher – mit der Gemeindeverwaltung zu kommunizieren. Auch sensible Daten können auf diesem Weg zur Verwaltung übertragen werden.
Das zentrale Element der Virtuellen Poststelle (VPS) ist ein Webportal, das für alle Bürger offen steht. Rechtsverbindliche Kommunikation (z.B. Widersprüche o.ä.) sind allerdings erst mit Ihrer qualifizierten digitalen Signatur möglich.
Die Nutzung der virtuellen Poststelle sowie die Anmeldung sind kostenlos.
Bitte beachten Sie, dass Sie auf einen Server des Datenverarbeitungsverbundes Baden-Württemberg (DVV BW) weitergeleitet werden, der diesen Service für unsere Verwaltung erbringt.
Sicher kommunizieren ohne Registrierung oder Anmeldung
Wählen Sie das Web-Postfach und teilen Sie uns Ihr Anliegen über das Formular mit.
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Sie sind noch nicht registriert?
Wenn Sie häufiger sichere E-Mails austauschen möchten, ist es sinnvoll, dass Sie sich für ein eigenes (kostenloses) Postfach registrieren und auf diesem sicheren Weg auch wieder die Antworten der Verwaltung erhalten. Sie können somit ein „Bürgerpostfach“ zur Gemeindeverwaltung führen. Sie erhalten automatisch an Ihre normale E-Mail-Adresse eine Nachricht, sobald in Ihr bürgerpostfach eine neue E-Mail eingegangen ist.
Zur Registrierung klicken Sie bitte hier und nutzen auf der Seite unseres Dienstleisters im Datenverarbeitungsverbund Baden-Württemberg den entsprechenden Link.
Sie sind bereits für ein sicheres Postfach registriert und möchten sich anmelden?
Sie können nach der Anmeldung direkt aus Ihrem Postfach nicht nur mit unserer Verwaltung Nachrichten austauschen und Dokumente übermitteln, sondern auch mit vielen weiteren öffentlichen Verwaltung in baden-Württemberg. Da Ihre persönlichen Daten hinterlegt sind, müssen Sie diese nicht erneut eingeben.
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