VORSORGEMASSNAHMEN VOR DER GEFLÜGELPEST
Seit dem Winter 2021/2022 erleben insbesondere die nördlichen Bundesländer in Deutschland eine Geflügelpest-Epidemie von bis dahin nie gekanntem Ausmaß. Der Erreger der Geflügelpest, auch Vogelgrippe genannt, hat sich inzwischen in den Wildvogelpopulationen etabliert, sodass das Seuchengeschehen auch weiterhin anhält. Besonders betroffen vom derzeitigen Seuchengeschehen in den Wildvogelpopulationen sind Graugänse und Schwäne.
Nach Risikoeinschätzung des Bundesforschungsinstituts für Tiergesundheit (Friedrich-Löffler-Institut, FLI) besteht ein hohes Eintragsrisiko in Geflügelhaltungen. Das Virus der Geflügelpest kann dabei auf verschiedene Wege in einen Hausgeflügelbestand gelangen. Direkte Kontakte mit infizierten Vögeln sind hierbei das größte Risiko. Aber auch indirekte Kontakte des Hausgeflügels mit dem Erreger aus der Wildvogelpopulation bergen ein hohes Risiko. Typisch für derartige indirekten Kontakte sind Einschleppungen durch Anhaftungen des Erregers an Arbeitsgeräten, Kleidung und Schuhen, nach vorausgegangenen Kontakten mit infizierten Vögeln. Diese Viruseinträge lassen sich durch die Einhaltung von konsequenten Hygienemaßnahmen, sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen, deutlich minimieren. Dazu gehören das Händewaschen, die gründliche Reinigung und Desinfektion von Schuhen vor und nach dem Betreten eines Geflügelbestandes sowie eine konsequente Trennung von Stall- und Straßenkleidung. Außerdem ist ein Austausch von Tieren mit unbekanntem Gesundheitsstatus und Gerätschaften mit anderen Geflügelhaltern zu vermeiden. Auch sollten Schadnager im Bereich der Geflügelhaltung konsequent bekämpft werden.
Eine weitere wichtige Maßnahme zur Verhinderung der Seuchenausbreitung liegt in der frühzeitigen Erkennung einer Infektion. Sollte es plötzlich zu vermehrten Erkrankungs- oder Todesfällen im Bestand kommen, ist es enorm wichtig, die Erkrankungsursache schnellstmöglich zu ermitteln. Bei erhöhten Todesfällen muss eine tierärztliche Untersuchung und Probennahme veranlasst werden und das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung in Rastatt ist zu informieren.
Zur landeseinheitlichen Umsetzung der erwähnten Biosicherheitsmaßnahmen hat das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese richtet sich an alle Betriebe, auch Hobbyhaltungen, die bis zu 1.000 Tiere (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) halten. Für Betriebe, die mehr als 1.000 Tiere halten, sind die erforderlichen Maßnahmen bereits dauerhaft in der Geflügelpestverordnung geregelt.
Das Veterinäramt des Landratsamtes Rastatt weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Geflügelhalter bereits ab einem Tier ihre Geflügelhaltung beim Amt anzeigen müssen. Die entsprechenden Anzeigevordrucke können auf der Internetseite des Landratsamtes Rastatt heruntergeladen werden.
Die Allgemeinverfügung des Landes ist auf der Homepage des Landreises Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de verfügbar.